Mieterverein Meißen e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund - Mieterverein Meißen und Umgebung e.V. (nachfolgend MVM) und ist ein unabhängiger Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern zur Wahrnehmung ihrer Interessen als Mieter bzw. Nutzer von Immobilien. Sitz des MVM ist Meißen. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 10263 beim Amtsgericht Dresden eingetragen. Er ist Mitglied des Deutschen Mieterbund Landesverband Sachsen e.V. im Deutschen Mieterbund (DMB).

§ 2 Aufgaben und Ziele

Um der Verantwortung gemäß § 1 gerecht zu werden, stellt sich der MVM folgende Ziele:

a) Erhaltung und Verteidigung des Grundrechtes auf Wohnraum, Gewährleistung des Kündigungsschutzes,

b) Einflussnahme auf eine sozial gerechte Mietpreispolitik, auf die Begrenzung der Wohnnebenkosten und gegen ungerechtfertigte Mieterhöhungen,

c) Förderung des sozialen Wohnungsbaues und der bedürfnisgerechten Sanierung erhaltenswerter Wohnsubstanz,

d) Vertretung der Interessen der Mitglieder als Mieter oder Selbstnutzer von Immobilien gegenüber Dritten, insbesondere Vermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Versorgungsunternehmen und örtlichen Verwaltungsbehörden, Schlichtung solcher Streitigkeiten (eine Vertretung gegenüber anderen Mietern ist ausgeschlossen),

e) Einflussnahme auf die Bildung weiterer Formen persönlichen und gemeinschaftlichen Wohnungseigentums und Absicherung kommunaler Wohnraumversorgung,

f) Verhinderung von Boden- und Grundstücksspekulationen,

g) Verbesserung des Rechtsbewusstseins durch Aufklärungsarbeit (öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen).

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder sein, der die Satzung anerkennt.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf der Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eintritts und endet frühestens nach Ablauf von 2 Jahren. Eine rückwirkende Aufnahme ist nicht möglich.
  3. Eine mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person kann auf Antrag Mitglied sein, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeitrag zu zahlen (beitragsfreie Mitgliedschaft). Endet die Mitgliedschaft des beitragszahlenden Mitgliedes, erlischt die beitragsfreie Mitgliedschaft und wandelt sich automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft mit Beitragszahlung um.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung zum jeweiligen Jahresabschluss, bei Tod des Mitgliedes und im Falle eines Ausschlusses. Die Austrittserklärung ist per Einwurf-Einschreiben jeweils bis zum 30. September des Jahres zu erklären.
  5. Bei begründeten Fällen kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand früher aufgehoben werden.
  6. Jede Person gem. Ziffer 1 kann die Aufnahme als Probemitglied beantragen. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzung und Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe und über eingeschränkte Rechte und Pflichten der Probemitglieder sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Probemitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  7. Andere natürliche oder juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, sich aktiv an der Arbeit des MVM zu beteiligen. Ihnen wird außergerichtliche Beratung und Vertretung gewährt. Den Mitgliedern steht zur Beratung eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Über das Einrichten von Beratungsstellen entscheidet der Vorstand.
  2. Jedes Mitglied hat einen einmaligen Aufnahmebetrag und einen regelmäßigen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, sowie bei Anfall weitere Gebühren gemäß Beitrags- und Gebührenordnung. Die Beitrags- und Gebührenordnung wird vom Vorstand beschlossen und in der Geschäftsstelle ausgelegt und auf der Internetseite des Vereines (www.mieterverein-meissen.de) veröffentlicht.
  3.  Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ des Mietervereins ist die Mitgliederversammlung. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des MVM (www.mieterverein-meissen.de) mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
  2. Weitere Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer und die Delegierten zum Sächsischen und Deutschen Mietertag für die Dauer von drei Jahren.

§ 6 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern und wird in offener, auf Antrag geheimer Abstimmung gewählt.
  2. Die Wahl wird von einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlkommission geleitet, die aus drei nicht zur Wahl vorgeschlagenen Mitgliedern besteht.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, Wahlvorschläge einzubringen.
  4. Vorstand kann nur werden, wer mindestens drei Jahre Mitglied im Verein ist.
  5. Gewählt sind die Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Übersteigt die Anzahl der Kandidaten die Zahl der zu wählenden Mitglieder, gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
  6. Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger durch Beschluss festlegen.

§ 7 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt entsprechend § 6 eine aus maximal drei Mitgliedern bestehende unabhängige Finanzrevision, die jeweils zum 31.12. des Rechnungsjahres die Einnahmen und Ausgaben kontrolliert und der Mitgliederversammlung Rechenschaft legt.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern zwei gleichberechtigte Vorsitzende, ein(e) SchriftführerIn, dazu können maximal zwei Beiräte gewählt werden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind beide Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Vertretungsbefugnis kann durch den Vorstand auf den Geschäftsführer bzw. im Einzelfall durch schriftliche Vollmacht auf eine andere Person, die nicht Mitglied des MVM ist, übertragen werden. Darüber hinaus können besondere Vertreter gemäß § 30 BGB zur Vertretung der Mitglieder nach außen durch den Vorstand berufen werden.
  4. Der Vorstand beschließt über die Bildung und Tätigkeit zeitweiliger bzw. ständiger Arbeitsgruppen. 5. Er beruft den Geschäftsführer, der nicht dem Vorstand angehören muss.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Finanzierung

Der MVM finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der MVM kann sich durch Beschluss auflösen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Der Vorstand hat die vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach Auflösung zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich. Das verbleibende Vermögen wird dem Landesverband zugeführt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass anstelle des Vorstandes ein anderes, mindestens aus drei gewählten Mitgliedern bestehenden Gremium die Aufgaben gemäß Abs. 2 wahrnimmt.

§ 12 Zweck

Der MVM verfolgt gemeinnützige Zwecke und handelt überparteilich.

§ 13
Gerichtsstand ist Meißen.

Die vorliegende Satzung des MVM wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.11.2018 beschlossen.