Mitglied werden - Beiträge

1. Erwerb der Mitgliedschaft:

Bei Erwerb der Mitgliedschaft werden einmalig 11,00 € sofort fällig.

   

2. Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages:

Bei Mitgliedern, die nach dem 01.12.2018 Mitglied geworden sind, ist der Jahresmitgliedsbeitrag in den darauffolgenden Jahren bis zum 10. des Monats fällig, in dem Sie Mitglied geworden sind. Der Jahresmitgliedsbeitrag für Mitglieder, die bis zum 30.11.2018 Mitglied geworden sind, ist je bis zum 10. Januar eines Jahres fällig und wird grundsätzlich per SEPA-Lastschriftmandat bis 10. Januar oder am darauffolgenden Banktag eingezogen.

Bei Neumitgliedern ist der Mitgliedsbeitrag sofort in bar fällig oder wird wie folgt per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen bei Beginn der Mitgliedschaft bis zum:

  • 2. des Monats: 5. des Monats oder am darauffolgenden Banktag
  • 17. des Monats: 20. des Monats oder am darauffolgenden Banktag

Anfallende zusätzliche Kosten werden ebenfalls zum nächstmöglichen oben genannten Termin eingezogen. Bei nicht fristgerechter Zahlung besteht kein Beratungsanspruch. Die Rechtsschutzversicherung wird unterbrochen und beginnt erst mit Bezahlung (bei dreimonatiger Wartefrist) erneut.

   

3. Der Mitgliedsbeitrag:    

Der Zahlungszeitraum beläuft sich immer auf ein Jahr, das bedeutet, dass der Beitrag im Monat des Beitrittes fällig ist und dann wieder im darauffolgenden Jahr. Der Jahresbeitrag ist ab dem 01.12.2018 wie folgt gestaffelt:

 

  • der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 120,00 €
  • für Mitglieder, welche Leistungen nach „Arbeitslosengeld II“ erhalten, Schüler und Studenten beträgt der Mitgliedsbeitrag auf Antrag und Nachweis 90,00 €
  • monatliche, viertel- oder halbjährige Zahlung ist ohne Ratenzahlungszuschlag möglich
  • für Mitglieder, die eine private Rechtsschutzversicherung nachweisen können, ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag auf 102,00 €
  • Der Jahresbeitrag beträgt für Gewerbetreibende 200,00 €.
  • Der Mitgliedsbeitrag für die „Schnuppermitgliedschaft“ (ein Monat) beträgt 40,00 €

In sozialen Härtefällen entscheidet der Geschäftsführer auf Antrag des Mitgliedes über eine Reduzierung bzw. befristete Aussetzung der Zahlung. Anträge auf Ermäßigung des Jahresmitgliedsbeitrages müssen bis zum 10. Dezember des Vorjahres vorliegen, beziehungsweise einen Monat vor Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.    

Mitglieder, die ein neues Mitglied werben, bekommen 15,00 € Werbeprämie dem Beitragskonto gutgeschrieben, sobald das geworbene Mitglied den Mitgliedsbeitrag gezahlt hat. Eine Auszahlung der Werbeprämie ist nicht möglich.

 

4. Neben dem Mitgliedsbeitrag werden pauschale Kosten erhoben für:

 
  • Aufnahme
 

11,00 €

 
  • Rechtsberaterschreiben, zuzüglich eventueller Gebühr für Einschreiben mit Rückschein oder sonstiger Zustellgebühren
 

16,50 €

 
  • Versand der MieterZeitung (6 Mal pro Jahr)
 

5,00 €

 
  • Beitragsmahnung
 

9,50 €

 
  • gerichtliches Mahnverfahren (zuzüglich Gerichtskosten entsprechend Gerichtskostengesetz
 

60,00 €

 
  • Rücklastschriften
 

14,00 €

 
  • Anfrage beim Einwohnermeldeamt je Mitglied
 

16,00 €

 
  • Wohnungsbesichtigung, Wohnungsübernahme bzw. Wohnungsabgabe, Wohnungsausmessung, Termin vor Ort bei Mitgliedern, Belegeinsicht, zuzüglich pro gefahrenen Kilometer 0,50 €. Die Höhe der Gebühr hängt von der Dauer und dem Umfang des Termins ab und wird vor Ort bestimmt.
 

20,00 € bis 150,00 €

Diese Beitrags- und Gebührenordnung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Beschlossen vom Vorstand des Mietervereins Meißen und Umgebung e. V. am 23.06.2022.